Wie Behörden die NiSV Fachkunde Abschlüsse bewerten

Einleitung

Interessieren Sie sich dafür, ob Ihre NiSV Fachkunde anerkannt wird? Dieser Artikel gibt Ihnen detaillierte Einblicke, wie Behörden wie z.B. das Regierungspräsidium Darmstadt die Fachkundenachweise bewerten und was Sie als Teilnehmer einer Schulung oder Schulungsanbieter beachten müssen.

Zuständigkeit der Behörden

Im Bundesland Hessen, Sitz der DEGEUK ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig für die Überwachung von Personen, die Geräte im Sinne der NiSV (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen) betreiben oder anwenden. Ein Verwaltungsverfahren wird erst dann eingeleitet, wenn eine Anzeige über den Betrieb solcher Geräte vorliegt.

Übergangsvorschriften gemäß § 13 NiSV

Bis zum 31. Dezember 2025 haben Personen, die Geräte im Sinne der NiSV betreiben oder anwenden möchten, die Möglichkeit, ihre Fachkunde nach § 13 Abs. 4 NiSV bescheinigen zu lassen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachkunde

  1. Erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung

    • Geeignete Schulung: Eine Schulung gilt nur dann als geeignet, wenn sie von einem Schulungsanbieter durchgeführt wird, der von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle anerkannt ist (§ 4b NiSV)​​.
    • Probleme bei der Anerkennung: Häufig werden Schulungsnachweise nicht anerkannt, weil der Schulungsträger nicht anerkannt ist oder zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung nicht anerkannt war. Die Anerkennung kann jedoch rückwirkend erfolgen, sofern keine fachlichen Gründe dagegen sprechen.

      In diesem Zusammenhang ist auf Ziffer 5.1 der Fachkunderichtlinie hinzuweisen, die es den Personenzertifizierungsstellen gestattet, Anerkennung von Schulungsträgern auch rückwirkend für bereits vergangene Zeiträume auszusprechen. Wenn dies nicht geschehen ist, gehen die Behörden davon aus, dass es dafür fachliche Gründe gab.

  2. Vorlage geeigneter Schulungsnachweise und Dokumente

    • Nachweisdokumente: Es müssen prüffähige Unterlagen vorgelegt werden, die belegen, dass die Schulung nach den Anforderungen der Fachkunderichtlinie durchgeführt wurde. Dies umfasst detaillierte Nachweise gemäß Ziffer 3.6 der Fachkunderichtlinie und nicht nur ein Dokument, das die erfolgreiche Schulungsabschlussprüfung bescheinigt​​.
    • Kennzeichnung der Dokumente: Schulungsträger müssen klarstellen, dass es sich bei ausgestellten Dokumenten nicht um Zertifikate im Sinne der NiSV handelt. Zertifikate dürfen nur von Personenzertifizierungsstellen ausgestellt werden.

Alternative Nachweismöglichkeiten

Sollte die Schulung bei einem nicht anerkannten Schulungsträger absolviert worden sein, besteht die Möglichkeit, die Fachkunde über § 13 Abs. 3 NiSV nachzuweisen. Hierbei ist das Wort „geeignet“ nicht enthalten, was andere Nachweismethoden zulässt.

Tipps für Schulungsanbieter

  • Anerkennung durch Konformitätsbewertungsstelle: Stellen Sie sicher, dass Ihre Schulung durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle anerkannt ist.
  • Detaillierte Dokumentation: Bereiten Sie umfassende Nachweisdokumente vor, die den Anforderungen der Fachkunderichtlinie entsprechen.
  • Klare Kennzeichnung: Vermeiden Sie die Bezeichnung „Zertifikat“ für Ihre Dokumente und nutzen Sie stattdessen eindeutige Bezeichnungen, um Verwirrungen zu vermeiden. Die Fachkunderichtlinie schlägt hier ein Muster vor.

Fazit

Die Anerkennung der NiSV Fachkunde durch Behörden wie das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt nach klar definierten Kriterien. Teilnehmer sollten sicherstellen, dass ihre Schulung von anerkannten Schulungsanbietern durchgeführt wurde und alle erforderlichen Nachweisdokumente vollständig und prüffähig sind. Schulungsanbieter müssen darauf achten, ihre Kurse korrekt anzubieten und zu dokumentieren, um eine reibungslose Anerkennung der Fachkunde zu gewährleisten.

Für weitere Informationen und Unterstützung steht Ihnen das Regierungspräsidium Darmstadt gerne zur Verfügung. Besuchen Sie unsere Webseite für aktuelle Informationen und Richtlinien.

Quellen:

  • Regierungspräsidium Darmstadt, NiSV Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen​​.
  • Merkblatt-MDR-Übergangsfristen-V18​​.
  • 2018-04-27 Ergebnisbericht Risiken Sicherheitskonzepte​​.
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